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Thema: 1. Abschn. noch nicht fertig, Prüfungen aus 2. möglich?

  1. #1
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    1. Abschn. noch nicht fertig, Prüfungen aus 2. möglich?

    ich habe irgendwo mal gelesen, dass es möglich ist, wenn einem nur noch eine Prüfung aus dem 1. Abschnitt fehlt, Prüfungen aus dem 2. zu machen, stimmt das?

  2. #2
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    ja, das gilt aber nur, wenn du im wire-studium mindestens im 3. semester bist. ist meistens sowieso der fall, ausser du hast dir von rewi auf wire viel anrechnen lassen, dann darfst du erst ab dem 3. semester oder nach vollendung des 1. abschnitts prüfungen aus dem 2. abschnitt machen. nachlesen kannst du das im studienplan, wird vom prüfungsamt streng gehandhabt.

  3. #3
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    also ich bin jetzt im 3. Semester und mir fehlt noch Bürgerliches Recht (möchte ich erst im Mai/Juni machen), derzeit besuche ich Finanzrecht (passt besser zum anderen Studium) also kann ich im Jänner zuerst Finanzrecht machen und dann erst Bürgerliches. So habe ich es zumindest verstanden.

  4. #4
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    Dann müsste sich aber in den letzten Semestern was getan haben, denn in meinem Studienplan steht no drin (§5 (5)), dass du dann nur die Fächer § 6 Abs 1 Z 11 = VWL II und § 6 Abs 2 Z 10 u. 11 = VWL III u BWL III, also die SOWI Fächer machen kannst??
    Danke um Info, wenn ich da falsch liege

    lg reg

  5. #5
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    das hab ich eben auch gehört... und jetzt weiß ich nicht was stimmt... aber notfalls mach ich Finanzrecht zuerst für die Sowi und rechne es nachher auf Wire

  6. #6
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    Reg da liegst du richtig! Das steht nämlich auch im Studienplan!

    Mfg

  7. #7
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    habs jetzt im Studienplan auch so gelesen!

  8. #8
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    Der letzte Eintrag hier ist zwar schon etwas lange her, es hat sich an dieser Regelung aber nichts geändert, oder?
    gibt es da wirklich absolut keine Ausnahmen, z.B. für Studenten, die ein Doppelstudium machen?
    Unter Umständen kann da ja einiges an Zeit verloren gehen...

    Viel besser wäre es doch, könnte man diese Regelung unabhängig von der Semesterzahl anwenden...
    oder zumindest ein paar rechtliche Module aus dem 2. Abschnitt machen, falls man alle aus dem 1. Abschnitt gemacht hat, aber noch mehr als 1 wirtschaftswissenschaftlicher Kurs fehlt..
    lg

  9. #9
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    Avatar von csaf3739
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    Zitat Zitat von blackpanther Beitrag anzeigen
    Der letzte Eintrag hier ist zwar schon etwas lange her, es hat sich an dieser Regelung aber nichts geändert, oder?
    gibt es da wirklich absolut keine Ausnahmen, z.B. für Studenten, die ein Doppelstudium machen?
    Unter Umständen kann da ja einiges an Zeit verloren gehen...

    Viel besser wäre es doch, könnte man diese Regelung unabhängig von der Semesterzahl anwenden...
    oder zumindest ein paar rechtliche Module aus dem 2. Abschnitt machen, falls man alle aus dem 1. Abschnitt gemacht hat, aber noch mehr als 1 wirtschaftswissenschaftlicher Kurs fehlt..
    lg
    Nein, hat sich was geändert!
    §5 Abs 6 aktueller Studienplan:
    "Studierende des ersten Studienabschnittes, welche die Studiendauer von drei Semestern überschritten haben und die Fächer gem § 4 Abs 1 Z 1 – 4 positiv absolviert haben, können bereits ab dem Semester, in dem nur noch eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung offen ist, die in § 6 Abs 1 Z 1, 2, 4, 6 und 12, die in § 6 Abs 2 Z 2 und die in § 6 Abs 3 Z 1 angeführten Fächer bzw. Lehrveranstaltungen absolvieren."

    Das heißt, wenn eben noch ein Wirtschaftskurs fehlt, kannst du Arbeitsrecht 1, Finanzrecht, Handelsrecht, Öff. Wirtschaftsrecht, JAT, Bürgerliches 2 und Übungen absolvieren.

    Also nichts geändert hat sich eben, das mit der Mindestzeit und mit den Mindestkursen. Doch finde ich die Änderung keine schlechte Lösung. Die Abschnittsregelung sollte ja auch nicht ganz ausgehöhlt werden.
    das Einzige das mir Trost bot, war eine Scheibe Toastbrot

  10. #10
    Member Bewertungspunkte: 3

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    Danke, ja das sind eh gute Neuigkeiten, ich habe zuerst gedacht, man muss um jeden Preis zuerst den 1. Abschnitt vollständig beenden, aber die Regelung, die es jetzt gibt, finde ich super
    lg

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