Schröder prüft sehr genau. Meine Fragen vom 31.01.2013:
1) alles über die Richtlinie (Vorwirkung, richtlinienkonforme Interpretation, Auslegung, Loyalität, allg. Rechtsgrundsätze, Horizontalverbot, etc.)
2) "Sachwalter der gemeinschaftlichen Interessen" (= Union besitzt die ausschließliche Zuständigkeit, wird jedoch nicht tätig)
- Mitgliedsstaat darf Maßnahmen in Absprache mit Kommission setzen (Rs. Großbritannien Fischfang)
- Art. 2 Abs. 1 AEUV seit dem Vertrag von Lissabon (Auslegung nach dem Wortlaut nicht mehr möglich)
- Gewohnheitsrecht oder nach hL handelt es sich um eine stillschweigende Kompetenz, dadurch kann man den Artikel weiterhin nach der Rechtssprechung auslegen
3) Niederlassungsfreiheit (Unternehmen verliert beim Wegzug die Rechtspersönlichkeit, greift Art. 49 AEUV?)
- ja, man muss jedoch unterscheiden: wird der Wegzug beschränkt dann greift Artikel 49 AEUV, z.B. durch Gebühren, Verlust von Anrechnungszeiten, etc.
- verliert man dagegen nur die Rechtspersönlichkeit, dann greift der Artikel nicht (die Mitgliedsstaaten dürfen regeln, wer als Unternehmen angesehen wird - Verweis auf nationales Recht und EuGH)
- beim Zuzug dagegen greift der Artikel 49 AEUV vollkommen, dieser darf nicht behindert werden, Rs. Daily Mail, Centros, Cartesio, etc.
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