Bei der gegenwärtigen Drohung für Leib und Leben reicht bereits der Eindruck unverzüglich getötet oder erheblich verletzt zu werden. Das heißt, dass Raub angenommen werden kann, wenn durch die Finger der Eindruck einer Waffe entsteht.
Zu beachten ist jedoch jedenfalls die Abgrenzung zu §§ 129, 143.
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