Stimmt 100%-ig!
MERKE --> folgende Vorgangsweise bei Übergang auf §5-Gewinnermittlung: (Quelle: Unterlagen vom Prof. Pircher)
*Steuerneutrale Aufwertung/Abwertung von Grund und Boden auf den höheren/niedrigeren Teilwert, auch innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren.
*Nachfolgende Veräußerung aus dem Betriebsvermögen erfasst im Rahmen der §5-Gewinnermittlung nur die Wertsteigerungen ab Eintritt in die §5-Gewinnermittlung.
*Sofern die Veräußerung aus dem §5-Betriebsvermögen jedoch innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt, ist der außerhalb der §5-Gewinnermittlung entstandene Teil des Gewinnes als Spekulationsgewinn steuerpflichtig.
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