Stimmt eigentlich soweit, jedoch würde ich annehmen, dass der Gewinn bei der GmbH ausgeschüttet wird, deshalb Gewinn vor Kest: 9640,50
- 25% Kest: 2410,125
= "Netto" bleibt somit: 7230,375
Und beim GF-Bezug würde ich noch die Betriesbausgaben-Pauschale in Höhe von 6% geltend machen:
GF-Bezug: 90.000
-BA-Pauschale 6%: 5400
- GSVG: 15.786,24
= BMGL Est: 68.813,76
- Est: 24.641,88
= Zwischensumme: 44.171,88
+ BA-Pauschale: 5400
= "Netto": 49.571,88
c) Somit bleibt der Unternehmerin bei der GmbH (Annahme: sie ist auch selbst die GF): 56.802,25 Euro, beim Einzelunternehmen: 56.871,88 Euro! Somit kein signifikanter Unterschied.
Schwächen des Vorteilhaftigkeitsvergleichs: Je nach Annahme, ob bei der GmbH der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht, ändert sich die Vorteilhaftigkeit. Wenn Gewinn nicht ausgeschüttet wird, ist GmbH von Vorteil - wenn ausgeschüttet wird, dann schneidet man mit einem EU besser ab.
PS: Aber deine Lösung stimmt schon, es hängt ja von den Annahmen ab, wie man es sieht und die darf man ja selbst treffen.
Lesezeichen