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Thema: FP Juli 2011

  1. #31
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    Avatar von Monseniore Grüny
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    Zitat Zitat von da90 Beitrag anzeigen
    eine frage: ist es nicht so, dass man auch beim echten DN die 58.800 bei der SV einhalten muss?? dh, dann müsste man ja bei SV-DGA statt 65.000, die 58800/131,30*23.36 rechnen??? muss man das dann auch bei den LNK berücksichtigen???

    wie schaut eigl mit den ganzen sätzen für die SV aus? bekommt man die ganzen tarife bei der prüfung, oder muss man sich das alles auswendig merken?

    Das mit den 58.800 bei den SV hab ich mich auch gefragt aber ich glaub das gilt nur für die EST, wer weiss das sicher???

    Ich hab hier einen tollen Zettel mit allen wichtigen Sätzen drauf, den solltest du zur Prüfung mitnehmen dürfen:
    siehe anhang
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  2. #32
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    Zitat Zitat von gambler Beitrag anzeigen
    Stimmt eigentlich soweit, jedoch würde ich annehmen, dass der Gewinn bei der GmbH ausgeschüttet wird, deshalb Gewinn vor Kest: 9640,50
    - 25% Kest: 2410,125
    = "Netto" bleibt somit: 7230,375


    Und beim GF-Bezug würde ich noch die Betriesbausgaben-Pauschale in Höhe von 6% geltend machen:

    GF-Bezug: 90.000
    -BA-Pauschale 6%: 5400
    - GSVG: 15.786,24
    = BMGL Est: 68.813,76
    - Est: 24.641,88
    = Zwischensumme: 44.171,88
    + BA-Pauschale: 5400
    = "Netto": 49.571,88


    c) Somit bleibt der Unternehmerin bei der GmbH (Annahme: sie ist auch selbst die GF): 56.802,25 Euro, beim Einzelunternehmen: 56.871,88 Euro! Somit kein signifikanter Unterschied.

    Schwächen des Vorteilhaftigkeitsvergleichs: Je nach Annahme, ob bei der GmbH der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht, ändert sich die Vorteilhaftigkeit. Wenn Gewinn nicht ausgeschüttet wird, ist GmbH von Vorteil - wenn ausgeschüttet wird, dann schneidet man mit einem EU besser ab.



    PS: Aber deine Lösung stimmt schon, es hängt ja von den Annahmen ab, wie man es sieht und die darf man ja selbst treffen.

    das mit den Betriebsausgabenpauschale ist klar, aber ich schätze auch das kann ich entweder reinnehmen oder nicht, je nach dem welche annahme ich treffe! wird ja dann kein abzug geben, oder?

    leider ändert sich halt dann das endergebnis, was vorteilhafter ist...

    wie läuft das mit der Gewinnausschüttung? die Kapitalertragssteuer (Kest) muss dann bezahlt werden, wenn ich den Gewinn komplett ausschütte!?
    aber wenn ich ihn ausschütte, dann bleibt mir doch nichts mehr...(als alleiniger GF)!?
    hab grad irgendwie einen denkfehler...
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  3. #33
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    Avatar von da90
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    Ich u gambler sind auf den schluss gekommen, dass die hmbl von 58800 bei gsvg u sv-dna zu berücksichtigen sind (als erklaerung: svdna kuerzt das nettogehalt vom arbeitnehmer, deshalb schreibt der gesetzgeber diesem zuliebe einen max beitrag zur sv von 58800*18,07 vor, svdga ist die abgabe fuer den dienstgeber, bei ihm darf man mehr als 58800 als bmgl beruecksichtigen!!)

    Svdga, lnk - keine hmgl für sv
    Gsvg, svdna - max 58800 u für uv einen fixbetrag von 98,40!!
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  4. #34
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    Zitat Zitat von da90 Beitrag anzeigen
    Ich u gambler sind auf den schluss gekommen, dass die hmbl von 58800 bei gsvg u sv-dna zu berücksichtigen sind (als erklaerung: svdna kuerzt das nettogehalt vom arbeitnehmer, deshalb schreibt der gesetzgeber diesem zuliebe einen max beitrag zur sv von 58800*18,07 vor, svdga ist die abgabe fuer den dienstgeber, bei ihm darf man mehr als 58800 als bmgl beruecksichtigen!!)

    Svdga, lnk - keine hmgl für sv
    Gsvg, svdna - max 58800 u für uv einen fixbetrag von 98,40!!

    ok alles klar, ist ja dann halt auch wieder so eine annahmensache, aber ich werds mir dann auch so merken und anwenden!

    und die UV wird beim SV-DNA auch noch abgezogen? das ist mir neu!

    hab bei der WKO nachgeschaut da wird beim angestellten und beim arbeiter nirgens die UV abgezogen, lediglich beim Unternehmern/Werkvertrag!
    Geändert von Monseniore Grüny (11.04.2012 um 12:12 Uhr)
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  5. #35
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    Avatar von da90
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    Uv ist auf gsvg bezogen, beim echten u freien dn ist die bv bzw mvk von je 1,53% sowie die uv im svdga enthalten, also ist die hmgl nicht anzuwenden!!

    Eu u gmbh-gf: gsvg abzuführen (hmgl 58800) u uv von 98.40 fix
    Echter dn: svdga vom dienstgeber abzuführen, inkludiert mvk, uv, pv, alv, kv... Keine hmgl, svdna vom dienstnehmer selbst abzufuehren im rahmen der lohnrechnung ( pv, kv...alles schon drinn), hmgl 58800

    Dasselbe gilt fuer den freien dn, svdga u lnk ohne hmgl, svdna mit hmgl! Uv u mvk ist schon bei der svdga u teils svdna drinn, da braucht man nix abzuziehen

    Zur frage mit der gewinnausschuettung der gmbh: falls die gmbh nur 1 mann organisiert ist (ka ob das juristisch moreglich ist) dann muss der voll ausgeschuettbare gewinn an den gf gehen, dh du musst am ende der 2 kalkulationen die summe bilden, der gf bekommt im rahmen der gmbh den erwirtschafteten gewinn seiner firma u noch das fremduebliche gehalt, da er die firna 'gefuehrt' hat!! (der einzige gesellschafter ist zugleich geschaeftsfuehrer!)
    => Um an die Quelle zu kommen, muss man gegen den Strom schwimmen. <=

  6. #36
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    jetzt ist alles klar!
    kam ein bischen durcheinander mit den ganzen zahlen! danke

    das mit dem gewinn ist auch klar! das heisst in diesmer falle wäre der voll ausschüttbare gewinn die 9640,50 euro und darauf muss er noch eine kapitalertragsteuer zahlen...!?!?!
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  7. #37
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    Zitat Zitat von Monseniore Grüny Beitrag anzeigen
    jetzt ist alles klar!
    kam ein bischen durcheinander mit den ganzen zahlen! danke

    das mit dem gewinn ist auch klar! das heisst in diesmer falle wäre der voll ausschüttbare gewinn die 9640,50 euro und darauf muss er noch eine kapitalertragsteuer zahlen...!?!?!
    Ja, genau!

    Also Gewinn vor Kest: 9640,50
    - 25% Kest: 2410,13
    = Gewinn nach Kest: 7230,38 (ausgeschüttet)

  8. #38
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    Zitat Zitat von da90 Beitrag anzeigen
    Ich u gambler sind auf den schluss gekommen, dass die hmbl von 58800 bei gsvg u sv-dna zu berücksichtigen sind (als erklaerung: svdna kuerzt das nettogehalt vom arbeitnehmer, deshalb schreibt der gesetzgeber diesem zuliebe einen max beitrag zur sv von 58800*18,07 vor, svdga ist die abgabe fuer den dienstgeber, bei ihm darf man mehr als 58800 als bmgl beruecksichtigen!!)

    Svdga, lnk - keine hmgl für sv
    Gsvg, svdna - max 58800 u für uv einen fixbetrag von 98,40!!
    Genau, so mach mas!

  9. #39
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    Noch eine Frage:

    Die Betriebsausgabenpauschale ziehe ich immer nur bei Unternehmer/Werkvertrag ab sprich wenn auch die GSVG zur Anrechnung kommt. Oder?
    und abgezogen wird sie zur Berechnung der EST BMGL und dazugezählt nach Abzug der EST... oder?

    Wann sind es aber 6% und wann 12%???
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  10. #40
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    Und wie würdet ihr jetzt genau bei Aufgabe zwei rangehen? ist das falsch was unserer Vorredner diskutiert haben und was ich nochmals gepostet hab????
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