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Thema: FP Juli 2011

  1. #21
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    Avatar von Monseniore Grüny
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    Darf man in der Klausur noch mit alten Bemessungsgrundlagen rechnen?

    sprich zum beispiel anstatt mit 58.800 HBGL für die GSVG mit den alten 57.540?
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  2. #22
    Experte Bewertungspunkte: 23
    Avatar von Monseniore Grüny
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    Aufgabe 1 Rechtsformabhängige Abgabenbelastung:

    EGt 200.000
    - Abschr. 30.000
    - Eigenbedarf 60.000
    = Gewinn 110.000

    a) Einzelunternehmer:
    110.000
    - GSVG: 58.800 * 26,68% (KV+PV+BVK) + UV (98,40) = 15.786,24
    = EST BMGL: 94.213,76
    - EST (Formel) = 37.341,88
    = Gewinn nach Steuern: 56.871,88

    b) GmbH:
    Trennungsprinzip

    GmbH
    110.000
    - GF-Bezug: 90.000
    - LNK (7,94%) 7.146
    = Köst BMGL: 12.854
    - Köst (25%) 3.213,50
    = Gewinn nach Steuern: 9.640,50

    GmbH Geschäftsführer:
    GF-Bezug: 90.000
    - GSVG 58.800 * 26,68% (KV+PV+BVK) + UV (98,40) = 15.786,24
    = EST BMGL: 74.213,76
    - EST (Formel) = 27.341,88
    = Gewinn nach Steuern: 46.871,88

    Einkommen Einzelunternehmer: 56.871,88/12 = 4.739,32 mntl.
    Einkommen GmbH-GF: 46.871,88/12 = 3.905,99 mntl.

    Als Einzelunternehmer verdient er besser!


    stimmt das soweit alles?
    Geändert von Monseniore Grüny (03.04.2012 um 11:40 Uhr)
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  3. #23
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    Aufgabe 2 Wechsel der Gewinnermittlung:

    Wechsel der Gewinnermittlung von §4(3) auf §5(1).
    Ausgangslage: unbebautes Grundstück aus dem Jahre 2004, Kosten 100'000€
    1.
    Anschaffung 2004: ----Teilwert bei Wechsel: ----Veräusserung 2013: --------Konsequenzen:
    a) 100'000 ------------------- 150'000 -------------------170'000 ---------- Einkünfte aus GB: 20'000
    --------------------------(Rücklage von 50'000) ----------------------------- Spek. Gewinn: 50'000
    b) 100'000 -------------------- 90'000 -------------------- 98'000 ---------- Einkünfte aus GB: 8'000
    --------------------------(keine Rücklage)------------------------------------ Spek. Verlust: 10'000
    c) 100'000 --------------------- 80'000 --------------------75'000 ---------- Verlust auf GB: 5'000
    --------------------------(keine Rücklage) ------------------------------------ Spek. Verlust: 20'000

    Somit wäre bei a) total 70'000€ zu versteuern, bei b) nur 8'000 und bei c) gar nichts.


    2.
    Falls die Veräusserung erst im Jahre 2015 erfolt, ist die 10 jährige Spekulationsfrist bereit abgelaufen (2004 - 2014) und somit sind allfällige Gewinne (Aufwertungen von Grund und Boden) vor dem Wechsel, steuerneutral. Nur die EK auf Gewerbebetrieb müssten versteuert werden.

    Stimmt das?
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  4. #24
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    Aufgabe 3 Gewinnermittlung:

    a)
    Grundsätze der Zurechnung von Vermögensgegenständen:

    In den Vermögensvergleich sind aufznehmen:
    - Wirtschaftsgüter,
    - die dem Unternehmer wirtschaftlich zuzurechnen sind
    - und dem Betrieb (nicht der Privatperson) dienen.

    Wirtschaftsgut kann alles sein, was im Verkehrsleben Vermögenswert bestitzt. Sachen und Rechte, aber auch Vorteile und Möglichkeiten, wenn sie so konkret sind, dass sie selbständig bewertbar sind.
    Der Begriff Wirtschaftsgut umfasst positive (Aktiva) und negative Wirtschaftsgüter (Passiva - Verbindlichkeiten)

    Wirtschaftsgüter können dem Privatbereich (Privatvermögen) oder dem betrieblichen Bereich (Betriebsvermögen) des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Bei der Gewinnermittlung interessiert nur das Betriebsvermögen!

    b)
    notwendiges Betriebsvermögen: jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (z.B.: Maschinen, Lagerhallen...)

    notwendiges Privatvermögen: umfasst die Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen (z.B.: selbst bewohntes Einfamilienhaus, private Kleidung, Einrichtung...) die Buchmäßige Behandlung ist unmaßgeblich

    gewillkürtes Betriebsvermögen
    (§5 Ermittler): sind jene Wirtschaftsgüter, die weder notw. Betriebs- noch notw. Privatvermögen sind. Diese können durch Aufnahme in die Bücher zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht werden (Wertpapiere oder Mietshäuser...)

    --> Wirtschaftsgüer können nur entweder Privatvermögen oder Betriebsvermögen sein. Werden sie sowohl privat als auch betrieblich genutzt, zählen sie je nach überwiegender Nutzung zum Privat- oder Betriebsvermögen.
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  5. #25
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    Aufgabe 4 Sozialversicherung / Einkommensteuer:

    bei dieser Berechnung bin ich mir nicht sicher!

    Werkvertrag:

    Brutto 60.000
    - GSVG 26,68%: 15.687,84 (von 58.800)
    - UV: 98,40
    = BMGL EST: 44.213,76
    - EST (Formel): 13.413,10
    = verf. Nettobetrag p.a.: 30.800,67

    Fixes Dienstverhältnis/Echter Dienstnehmer: (aus Sicht des Arbeitnehmers)

    Brutto 65.000
    - ASVG, DNA 18,07%: 11.745,50 (von 65.000)
    - LNK (DB, DZ, Kst) 7,94%: 5.161 (von 65.00)
    - MVK 1,53%: 994,50
    = BMGL EST: 47.099
    - EST (Formel): 14.659,93
    = verf. Nettobetrag p.a.: 32.439,07

    Der Wechsel des Dienstverhätnisses zum echten Dienstnehmer ist vorteilhaft, da Netto mehr verfügbares Einkommen p.a.!


    bin mir bei der Berechnung nicht ganz sicher, ich hab mal den DGA weggelassen...stimmt das, oder muss ich nur mit dem DGA rechnen? verstehs nicht ganz

    und zahlt der jetzt lohnsteuer oder einkommensteuer? blicks nicht
    Geändert von Monseniore Grüny (04.04.2012 um 16:07 Uhr)
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  6. #26
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    Zitat Zitat von Monseniore Grüny Beitrag anzeigen
    Aufgabe 1 Rechtsformabhängige Abgabenbelastung:

    EGt 200.000
    - Abschr. 30.000
    - Eigenbedarf 60.000
    = Gewinn 110.000

    a) Einzelunternehmer:
    110.000
    - GSVG: 58.800 * 26,68% (KV+PV+BVK) + UV (98,40) = 15.786,24
    = EST BMGL: 94.213,76
    - EST (Formel) = 37.341,88
    = Gewinn nach Steuern: 56.871,88

    b) GmbH:
    Trennungsprinzip

    GmbH
    110.000
    - GF-Bezug: 90.000
    - LNK (7,94%) 7.146
    = Köst BMGL: 12.854
    - Köst (25%) 3.213,50
    = Gewinn nach Steuern: 9.640,50

    GmbH Geschäftsführer:
    GF-Bezug: 90.000
    - GSVG 58.800 * 26,68% (KV+PV+BVK) + UV (98,40) = 15.786,24
    = EST BMGL: 74.213,76
    - EST (Formel) = 27.341,88
    = Gewinn nach Steuern: 46.871,88

    Einkommen Einzelunternehmer: 56.871,88/12 = 4.739,32 mntl.
    Einkommen GmbH-GF: 46.871,88/12 = 3.905,99 mntl.

    Als Einzelunternehmer verdient er besser!


    stimmt das soweit alles?
    Stimmt eigentlich soweit, jedoch würde ich annehmen, dass der Gewinn bei der GmbH ausgeschüttet wird, deshalb Gewinn vor Kest: 9640,50
    - 25% Kest: 2410,125
    = "Netto" bleibt somit: 7230,375


    Und beim GF-Bezug würde ich noch die Betriesbausgaben-Pauschale in Höhe von 6% geltend machen:

    GF-Bezug: 90.000
    -BA-Pauschale 6%: 5400
    - GSVG: 15.786,24
    = BMGL Est: 68.813,76
    - Est: 24.641,88
    = Zwischensumme: 44.171,88
    + BA-Pauschale: 5400
    = "Netto": 49.571,88


    c) Somit bleibt der Unternehmerin bei der GmbH (Annahme: sie ist auch selbst die GF): 56.802,25 Euro, beim Einzelunternehmen: 56.871,88 Euro! Somit kein signifikanter Unterschied.

    Schwächen des Vorteilhaftigkeitsvergleichs: Je nach Annahme, ob bei der GmbH der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht, ändert sich die Vorteilhaftigkeit. Wenn Gewinn nicht ausgeschüttet wird, ist GmbH von Vorteil - wenn ausgeschüttet wird, dann schneidet man mit einem EU besser ab.



    PS: Aber deine Lösung stimmt schon, es hängt ja von den Annahmen ab, wie man es sieht und die darf man ja selbst treffen.

  7. #27
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    Zitat Zitat von Monseniore Grüny Beitrag anzeigen
    Aufgabe 3 Gewinnermittlung:

    a)
    Grundsätze der Zurechnung von Vermögensgegenständen:

    In den Vermögensvergleich sind aufznehmen:
    - Wirtschaftsgüter,
    - die dem Unternehmer wirtschaftlich zuzurechnen sind
    - und dem Betrieb (nicht der Privatperson) dienen.

    Wirtschaftsgut kann alles sein, was im Verkehrsleben Vermögenswert bestitzt. Sachen und Rechte, aber auch Vorteile und Möglichkeiten, wenn sie so konkret sind, dass sie selbständig bewertbar sind.
    Der Begriff Wirtschaftsgut umfasst positive (Aktiva) und negative Wirtschaftsgüter (Passiva - Verbindlichkeiten)

    Wirtschaftsgüter können dem Privatbereich (Privatvermögen) oder dem betrieblichen Bereich (Betriebsvermögen) des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Bei der Gewinnermittlung interessiert nur das Betriebsvermögen!

    b)
    notwendiges Betriebsvermögen: jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind (z.B.: Maschinen, Lagerhallen...)

    notwendiges Privatvermögen: umfasst die Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen (z.B.: selbst bewohntes Einfamilienhaus, private Kleidung, Einrichtung...) die Buchmäßige Behandlung ist unmaßgeblich

    gewillkürtes Betriebsvermögen
    (§5 Ermittler): sind jene Wirtschaftsgüter, die weder notw. Betriebs- noch notw. Privatvermögen sind. Diese können durch Aufnahme in die Bücher zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht werden (Wertpapiere oder Mietshäuser...)

    --> Wirtschaftsgüer können nur entweder Privatvermögen oder Betriebsvermögen sein. Werden sie sowohl privat als auch betrieblich genutzt, zählen sie je nach überwiegender Nutzung zum Privat- oder Betriebsvermögen.
    Achtung:

    dies gilt nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern, zB. Kfz, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern sieht es wie folgt aus:

    AUFTEILUNG

    Anteil der betrieblichen Nutzung:
    0 bis weniger als 20%: 0% Zuordnung zum Betriebsvermögen
    20-80%: 20-80%
    über 80-100%: 100% Zuordnung zum Betriebsvermögen

    Bei den Grundsätzen hätte ich vllt. jetzt auch noch folgendes angeführt:
    Bilanzierungsentscheidungen:
    Was soll bilanziert werden? --> Ansatz dem Grunde nach
    Wie viel soll bilanziert werden? --> Ansatz der Höhe nach
    Wo soll bilanziert werden? --> Ansatz dem Orte nach

  8. #28
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    Aufgabe 4 Sozialversicherung / Einkommensteuer:

    bei dieser Berechnung bin ich mir nicht sicher!

    Werkvertrag:

    Brutto 60.000
    - GSVG 26,68%: 15.687,84 (von 58.800)
    - UV: 98,40
    = BMGL EST: 44.213,76
    - EST (Formel): 13.413,10
    = verf. Nettobetrag p.a.: 30.800,67

    Fixes Dienstverhältnis/Echter Dienstnehmer: (aus Sicht des Arbeitnehmers)

    Brutto 65.000
    - ASVG, DNA 18,07%: 11.745,50 (von 65.000)
    - LNK (DB, DZ, Kst) 7,94%: 5.161 (von 65.00)
    - MVK 1,53%: 994,50
    = BMGL EST: 47.099
    - EST (Formel): 14.659,93
    = verf. Nettobetrag p.a.: 32.439,07

    Der Wechsel des Dienstverhätnisses zum echten Dienstnehmer ist vorteilhaft, da Netto mehr verfügbares Einkommen p.a.!


    bin mir bei der Berechnung nicht ganz sicher, ich hab mal den DGA weggelassen...stimmt das, oder muss ich nur mit dem DGA rechnen? verstehs nicht ganz

    und zahlt der jetzt lohnsteuer oder einkommensteuer? blicks nicht

    Werkvertrag stimmt, jedoch hätte ich hier noch eine Betriebsausgaben-Pauschale in Höhe von 12% geltend gemacht:

    Brutto: 60.000
    - BA-P: 7200
    -GSVG: 15.786,24
    =BMGL Est: 37.013,76
    - Est: 10.301,66
    =Zwisu: 26.712,099
    +BA-P: 7200
    = Nettoeinkommen von 33.912,09


    Echtes Dienstverhältnis:

    max. Kosten: 65.000 Euro --> quasi Brutto-Brutto = 131,30%
    - SV DGA: 11.564,36 = 23,36%
    - DB/DZ/Komm: 3930,69 = 7,94%
    =Brutto: 49.504,95 = 100% (ein Lohnzettel würde erst hier beginnen)
    - SV DNA: 9257,43 = 18,7%
    = LST-BMGL: 40.247,52 Euro

    Jetzt ist es so, dass für das 13 + 14 Gehalt ein fixer Lohnsteuersatz in Höhe von 6% gilt und noch ein Freibetrag in Höhe von 620 Euro geltend gemacht werden kann: 40.247,52 / 14 * 2 = 5749,65

    LSt fest - BMGL vor Freibetrag: 5749,65 (13+14 Gehalt)
    - Freibetrag: 620 Euro
    = LSt fest - BMGL: 5129,64 Euro * 6% = 307,78 Euro Lohnsteuer des 13 + 14 Gehalts


    Somit: LST-BMGL: 40.247,52
    - 5749,65
    = 34.497,87 Euro
    -Lst=Est nach Tarif: 9214,44
    -Lst fest von 13+14 Gehalt: 307,78
    = Zwischensumme: 24.975,65 Euro
    +13/14 Gehalt: 5749,65
    = Nettoeinkommen: 30.725,30 Euro


    Somit wäre es für den Mitarbeiter ratsam, NICHT in ein echtes Dienstverhältnis zu wechseln und bei einem Werkvertrag zu bleiben, da ein Wechsel in ein echtes DV ein geringeres Nettoeinkommen mit sich bringen würde.

  9. #29
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    eine frage: ist es nicht so, dass man auch beim echten DN die 58.800 bei der SV einhalten muss?? dh, dann müsste man ja bei SV-DGA statt 65.000, die 58800/131,30*23.36 rechnen??? muss man das dann auch bei den LNK berücksichtigen???

    wie schaut eigl mit den ganzen sätzen für die SV aus? bekommt man die ganzen tarife bei der prüfung, oder muss man sich das alles auswendig merken?
    => Um an die Quelle zu kommen, muss man gegen den Strom schwimmen. <=

  10. #30
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    noch eine frage: wenn man jetz das 13 u 14 gehalt noch berücksichtigt, dann muss man für diese auch eine SV abziehen, dann kommt noch das jahressechselten usw.....

    dann müsste man auch noch zusätzlich bei der lst-tabelle nachschaun und wissen ob der mitarbeiter kinder hat, ....so haben wirs halt in der hak gemacht

    glaubt ihr, dass man hier eine abrechnung für ein echtes DV machen muss, freises DV geht halt leichter!
    => Um an die Quelle zu kommen, muss man gegen den Strom schwimmen. <=

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