Zwar schon länger her...
hab mich aus aktuellem Anlass auch grad damit befasst, und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:
Aktuelle Gesetzeslage:
Link:
http://www.uibk.ac.at/fakten/leitung...g_02_09_09.pdf
[§ 23. Abmeldung und Rücktritt von der Prüfung, Versäumnis
(1) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens drei Tage vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer von Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. bei Prüfungen, die nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abgehalten werden, schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter ohne Angabe von Gründen abzumelden. Danach ist die Abmeldung zu begründen.“
....
(3) Wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt,
kann sie oder er beim nachfolgenden Prüfungstermin nicht antreten.
(4) Die oder der Studierende hat den Grund für das Versäumnis oder den Rücktritt von der
Prüfung binnen einer Woche schriftlich bei der Universitätsstudienleiterin oder dem Universitätsstudienleiter
anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
(5) Liegt ein wichtiger Grund vor, wird die Prüfung, von welcher der Rücktritt erfolgte (Abs.2), nicht auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet, bzw. wird für die Prüfung, die versäumt wurde, die Prüfungsantrittssperre (Abs. 3) aufgehoben. Im Ablehnungsfall
erhält die oder der Studierende auf Antrag einen Bescheid.]
Diese und weitere Infos hier:
http://www.uibk.ac.at/rechtsabteilun...l#studienrecht
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