Klingt logisch! Danke für den Hinweis! Werd mir das ganze morgen nochmal genauer anschauen!Zitat von haraldag
lg Coach
Die Absonderungsrechte werden mit 20.000 bedient (50% der 40.000), die restlichen 20.000 werden zusätzliche Konkursforderung. Außerdem fallen die 20.000 des Aussonderungsguts weg. An Masse bleiben 40.000.Zitat von Coach
Wenn die Auflösung nicht nach §25 KO erfolgt, sind es Masseforderungen (hab mein Skriptum grad nicht bei der Hand, bitte korrigier mich wenn das falsch ist). Entgelt nach Konkurseröffnung ist ebenfalls Masseforderung, Verfahrenskosten sowieso. In Summe liegen daher Masseforderungen von 15.000 + 20.000 + 15.000 + 5.000 = 55.000 vor.Zitat von Coach
Von der Masse bleiben nach den Aus- und Absonderungsrechten noch 40.000 übrig, also Masseninsuffizienz. Die Masse wird daher in einer bestimmten Rangfolge auf die Masseforderungen aufgeteilt. Ich glaube, erst werden die Barauslagen des MV bezahlt, dann die Verfahrenskosten, ...
Müsstest du auch im Skript nachlesen, falls das in der Fragestellung überhaupt verlangt war.
Die Konkursforderungen werden in diesem Fall gar nicht bedient.
Nur so ein Hinweis: das Berechnen von Quoten und Ansprüchen ist mMn eher leicht, und macht nicht so viel Punkte aus (beim letzten Termin waren es gerade mal 6 von 90 Punkten!).Zitat von Coach
Der Großteil der Klausur war letztes Mal (und auch in den Jahren davor, soweit ich das gesehen habe) Bilanzanalyse, d.h. Bilanzbereinigung, Cashflow Statement, Kennzahlrechnung, und allgemeine Bilanzierungsregeln (Bewertungsansätze,...). Dazu kommen noch offenen Überblicksfragen zum Thema Insolvenzrecht und Ext.Rewe.
Merci für den Hinweis Harald, Du hast absolut Recht, ist mir heut auch grad aufgefallen.Zitat von haraldag
Ich werd mich inhaltlich leider eh etwas einschränken müssen. Ich spekulier mal das am FR die indirekte CF Berechnung + ein paar Kennzahlen kommen.
lg Coach
Darauf haben bei den beiden letzten Terminen viele spekuliert (inkl. mir selber). Wie es ausgegangen ist, kannst du dir vermutlich denken...Zitat von Coach
Ich habs gehört... aber ich hoff er wird jetzt nicht zum dritten Mal in Reihenfolge Bilanzbereinigung bringen... ich werds riskieren müssen, sonst muss ich im September nochmal ran...Zitat von haraldag
Hmm, hab mir grad alte Prüfungen angeschaut und bei der Frage zu Unternehmenssanierung bezieht sich der Prof. fast immer auf Maßnahmen im Bereich der Unternehmensfinanzierung und des Rechnungswesens... steh da jetzt irgendwie auf der Leitung,
wenn er zB schreibt "nennen sie stichwortartig wesentliche Insolvenzursachen im Bereich Unternehmensfinanzierung und Qualität des Rechnungswesens?" -> was will er denn da hören?
lg Coach
Das ist das große Problem (oder eines davon) bei den UR Klausuren, dass man oft nicht weiss auf was die Frage hinausläuft.Zitat von Coach
In diesem Fall würde ich sagen, er will so was hören wie:
Straffes Mahnwesen
Konsequente Forderungsbetreibung
Konsequente Fakturierung aller Leistungen
Fristenkongruente Finanzierung
Umsatzangepasste Lagerhaltung
Ausnutzen von Skonto
...
(bzw. genau das Gegenteil von allem o.g., was ich hingeschrieben habe war eher die Insolvenzvermeidung!)
In den heurigen VO Folien hat er insges. 12 Folien mit Überschrift "Insolvenzursachen", da solltest du genug Auswahl finden.
Merci! Ich seh düster für morgen, hab das Zeugs nicht mehr wirklich durchgebracht... grrrr.... naja, Euch allen viel Glück,Zitat von haraldag
lg Coach
EDIT: Eine Frage hätt ich noch falls noch wer reinschaut
Wir schreiben den August 2008
"Der zahlungsunfähige GS bezahlt einem wichtigen Lieferanten dem die finanzielle Lage des GS bekannt ist, im Juni 2008 eine bereits überfällige Schuld, da der Lieferant mit einer Strafanzeige im Falle einer Nichtbezahlung gedroht hat"
-> Ich schwanke zwischen Benachteiligungsabsicht und Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit... was ist es denn Eurer Ansicht nach?
Generell find ich die Benachteiligungsabsicht deckt sich irgendwie mit vielen anderen Anfechtungen, gibts etwas womit man diese Benachteiligungsabsicht von den anderen Anfechtungen abgrenzen kann?
Dasselbe bei einem weiteren Tatbestand: "Der GS verkauft seinen Oldtimer unter Wert an seinen Freund um weiterhin an Oldtimerrennen mitmachen zu können und sein Fahrzeug dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen zu können"
-> Benachteiligungsabsicht oder Begünstigungsabsicht?
Vielleicht kriegst es ja noch rechtzeitig zum Lesen:Zitat von Coach
Im ersten Fall würde ich sagen "Begünstigung": ein Gläubiger wird den anderen bevorzugt.
Im zweiten Fall entweder Vermögensverschleuderung oder Benachteiligung.
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