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Thema: Recht 2, PS Ranacher

  1. #11
    Senior Member Bewertungspunkte: 0

    Registriert seit
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    122
    hallo!

    hab leider auch nur eine alte klausur gefunden!
    wär toll, wenn jemand den link reinstellen könnte!

    lg

  2. #12
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    Kann mir mal bitte jemand genau erklären, wann ich bei welcher Behörde Beschwerde gegen einen Bescheid oder eine Verordnung einlegen kann!? Ich mein, VwGH und VfGH sind mir klar! Aber woher weiss ich was die nächsthöhere Behörde ist? (also 2.Instanz)
    Das mit dem UVS versteh ich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht! Entweder ich versteh einfach nicht, wann man Beschwerde beim UVS einlegen kann, oder manche Referate sind nicht korrekt ausgearbeitet!

    Bitte um Hilfe!!!

    Lg Alex

  3. #13
    Senior Member Bewertungspunkte: 11
    Avatar von nitro0815
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    Berufungen (gegen Bescheide) werden beim UVS eingebracht.
    Beschwerden entweder beim VwGH (Prüfung auf Gestzmäßigkeit) oder beim VfGH (Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit).

    Da es bei den Fällen zur Erwerbseinschränkung ja prinzipiell keinen Bescheid gibt (ein vorheriges rechtswidriges Verhalten wäre unzumutbar), muss man auf den Individualantrag/Normenkontrolle zurückgreifen. Da diese nur gestellt werden können, wenn man sich unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre eingeschränkt fühlt und sich auf die Einschränkung eines Grundrechtes (Art. 5 + Art. 6 StGG) beziehen, werden diese Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gestellt.

  4. #14
    Golden Member Bewertungspunkte: 49

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    Erstmal danke für deine Antwort!

    VfGH und VwGH sind klar! Danke!

    Im Stolzlechner steht, dass eine Berufung gegen einen Bescheid bei der Behörde einzubringen ist, die ihn in erster Instanz erlassen hat. Wenn die Berufungsvoreintscheidung nicht anerkannt wird, geht der Bescheid in die 2.Instanz, was die übergeordnete Verwaltungsbehörde ist!
    Der UVS kommt laut Stolzlechner nur zum Einsatz wenn,
    1. Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen
    2. Verwaltungsstrafen verhängt wurden

    Das verwirrt mich schon ziemlich! Bescheide die in 2. Instanz bestätigt wurden, gehen ja direkt zur Beschwerde an den VfGH und VwGH!

    Konkret:
    Wofür ist der UVS die 2.Instanz?

    Ich meine, für Bescheide die von einer Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wurden ist ja der LH die zweite Instanz und für Bescheide des Bürger meisters der Gemeinderat!

    Ich kann den UVS einfach hierarchisch nicht einordnen!

    Lg Alex

  5. #15
    Senior Member Bewertungspunkte: 11
    Avatar von nitro0815
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    Prinzipiell ist's doch so: Berufung wird innerhalb der Frist bei der Bescheid erlassenen Behörde eingebracht. Diese kann im Rahmen der Berufungsvorentscheidung/Entscheidung die Berufung entweder unbegründet abweisen oder einen neuen erlassen. Das wäre dann ja eine letztinstanzliche Entscheidung, nicht?

    Der UVS ist ja prinzipiell, wei du auch bereits erwähnt hast, für Rechtsmittelbehörden und Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer B. u. Zw. gewalt zuständig und die brauchen ja keinen Bescheid (in der VO wurden die beiden Begriffe ja voneinander abgegrenzt - Zwangsgewalt wird dort ausgeübt, wo ein Bescheid nicht möglich ist)
    Der UVS handelt ja meritorisch (in der Sache selbst). Eine Nachprüfende Kontrolle durch den VwGH und VfGH wäre dann anschließend möglich.
    Vemute der UVS kontrolliert eben vermehrt Verstöße im Verfahrensrecht.
    Wofür er letztendlich 2. Instanz ist kann ich aber auch nicht klar sagen ...

    Auf den Folien steht, dass der UVS auch Berufungsbehörde für sonstige Angelegenheiten ist. Vielleicht ist er eben nur einer in einer Reihe von unabhängigen Verwaltungsbehörden.

  6. #16
    Anfänger Bewertungspunkte: 0

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    wann und wo gibt´s denn ergebnisse?!

  7. #17
    Senior Member Bewertungspunkte: 11
    Avatar von nitro0815
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    Noten sind unter Course Documents zu finden!

  8. #18
    Senior Member Bewertungspunkte: 11

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    128
    voll coole ergebnisse,
    hätte mir nicht gedacht das die Ergebnisse so gut ausfallen!!!!!!!

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