Hi!
Das ist genau das was ich versucht habe zu sagen, aber selbst keine genaue Antwort habe. Selbst aus dem Universitätsgesetz wird man da nicht schlau.
Offen ist also die Frage ob man von einem AK auf einen VK wechseln kann? Und dazu würd ich sagen, daß da nichts dagegen spricht.
Und die zweite Frage ist, ob bei einem solchen Wechsel, von AK zu VK, der Prüfungsantritt mitgezählt wird?
Und auch da würd ich sagen ja, denn in der Regelung steht ja im Prinzip, daß Prüfungsantritte in AK auch nach einem Wechsel nicht auf Null gesetzt werden.
Lesezeichen