das heißt wir sitzen wieder alle sehr eng zusammen!
Frage, wieviel habt ihr so gerlernt?
nein hatten heute keine klausur. wir schreiben morgen mit der freitag-gruppe mit!
das heißt wir sitzen wieder alle sehr eng zusammen!
Frage, wieviel habt ihr so gerlernt?
Also bei dem Beispiel mit der Befangenheit hab ich ein bisschen was anderes:
Da hat er bei uns (DO-Gruppe) gemeint, dass der Nachbar B KEINEN Erfolg haben wird, weil eine Befangenheit nicht automatisch zur Aufhebung führt. Es würde nur zu einer Aufhebung kommen, wenn auch noch andere Mängel zur Aufhebung führen.
Hat das auch noch wer anderer so verstanden?
soviel ich weiß hat die donnerstagsgruppe mit uns morgen klausur
Viell. haben sich einige von euch die Klausur vom SS 2006 schon angesehen.
Wie würdet ihr die 1. Frage und die letzte Frage beantworten? Legalitätsprinzip haben wir eigentlich nicht wirklich behandelt, oder?
Die erste Frage kommet bei den Folien nicht wirklich vor. Keine Ahnung ob wir das auch können sollten!
Legalitätsprinzip in Österreich Der Begriff Legalitätsprinzip hat in der österreichischen Rechtssprache neben der Verpflichtung der Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung eine zweite, grundlegendere Bedeutung. Das Legalitätsprinzip ist hier Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips der Bundesverfassung (andere Grundprinzipien: Bundesstaat, Demokratie, Republik, Gewaltenteilung und Grundrechte) und besagt gemäß Art 18 Abs 1 B-VG, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf - es entspricht also grob dem deutschen Begriff des Vorbehalts des Gesetzes.
die letzte Frage:
wäre zB Recht auf Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten
subjektiven öffentliches Recht versteht man die Befugnisse eines konkreten Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar oder die hieraus erworben sind
hoffe es hilft da weiter!
ja genau sowas in der richtung hab ich mir auch gedacht+nachgelesen (speziell letzte frage - hätte da aber auch ein wenig in richtung grundrechte getippt!)
legalitätsprinzip haben wir nicht so wirklich gemacht und auch das mit den subjektiven öffentlichen recht is find i ned so wirklich aus seinem PS herausgegangen...
ich hätte da auch noch eine frage: wenn kein bescheid ausgestellt wurde ist die folge ein individualantrag. bescheidberufung bzw beschwerde: der unterschied liegt beim instanzenzug. außerdem geht die beschwerde an den vwgh und die berufung an die zuständige behörde... oder? aber woher weiß ich wann ich was bei den bsp nehmen muss?
hallo!!
ich wollte euch fragen,ob 2 oder 4 theoriefragen zur klausur kommen.
bei der letzten klausur waren es 4 theoriefragen....
lg
Individualantrag an den VfGH kann stellen, wer von einem/einer verfassungwidrigen Gesetz/Verordnung unmittelbar betroffen ist, und dem kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht.Zitat von melli
Sobald in einer Sache einmal ein Bescheid ergangen ist, ist der Individualantrag nicht mehr möglich, dann muss man gegen den Bescheid berufen. Wenn kein Bescheid da ist, kann man aber auch nicht dagegen berufen, daher dann der Individualantrag.
Gegen den Bescheid muss der Instanzenweg ausgeschöpft werden. Erst gegen den letztinstanzlichen Bescheid (gegen den ja keine Berufung mehr zulässig ist) kann beim VwGH oder beim VfGH Beschwerde erhoben werden.
Beschwerde beim VwGH erhebt man, wenn man behauptet, der Bescheid verletze inhaltlich oder formell ein einfach gesetzliches Recht. Behauptet man, der Bescheid verletze ein verfassungmäßig garantiertes Recht, oder er kam aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes zustande, dann wendet man sich an den VfGH.
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