Da hätt i mir folgendes gedacht:
Im Privatrecht erfolgt die Rechtsdurchsetzung auf der Ebene der ordentlichen Gerichte (Landes-, Bezirksgericht,…) und im öffentl. Recht durch Verwaltungsrechtswege. Im Verwaltungsrechtsweg darf man sich dann selbst vertreten, wohingegen vor ordentlichen Gerichten ein Anwalt nötig ist.
Bei dieser Frage bin ich mir aber auch nicht ganz sicher.
Wie ist denn die Antwort zur Frage "Wodurch unterscheidet sich einfaches Recht vom Verfassungsrecht?"?
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