Hallo !Zitat von csae3200
Die Zahlungen werden einfach eingestellt sobald du die Semstergrenze für den 2. Abschnitt überschreitest, nix mit Zurückzahlen oder so.
so, langsam neigt sich mein bwl-studium dem ende zu.
ich beziehe seit meinem ersten semester, also seit dem ws 02/03 studienbeihilfe (= 8 semester). ich kann erhalte auch noch die nächsten zwei semester studienbeihilfe, oder?
und habe ich das richtig verstanden: es ist ja nur ganz am anfang und nach dem einreichen des 1. abschnittes erforderlich, einen studienerfolg nachzuweisen. danach "vertrauen" sie dir sozusagen.
ich möchte nun wissen, ob ich ganz am schluss auch noch irgendeinen erfolg nachweisen muss. oder wie ist es, wenn ich zb für die diplomarbeit noch länger brauche, als ich eigentlich studienbeihilfe beziehen kann? muss ich dann irgendwas zurückzahlen? oder stellen sie einfach nur die zahlungen ein?
vielleicht hat ja damit schon jemand erfahrungen gemacht.
Hallo !Zitat von csae3200
Die Zahlungen werden einfach eingestellt sobald du die Semstergrenze für den 2. Abschnitt überschreitest, nix mit Zurückzahlen oder so.
Bitte beachtet die Boardregeln!
danke für die auskunft!Zitat von Atlantiz
aber ist das denn logisch? ich meine, dann hätte ich ja nach dem ersten abschnitt aufhören könnten mit studieren und würde trotzdem noch 5 semester lang studienbeihilfe beziehen?
noch eine andere frage hat sich mir aufgetan:
also ich studiere bwl und wipäd, wobei die studienbeihilfe bei mir über bwl läuft. bei wipäd bekäme ich aber ein semester länger studienbeihilfe. ist es möglich, noch im zweiten abschnitt (also sozusagen bei ende des bwl-studiums) die studienbeihilfe für wipäd noch ein weiteres semester zu erhalten?
Du musst nach einer gewissen Zeit nachweisen, dass du das Studium erfolgreich beendet hast, das sind nicht die 5+5 Semester, sondern ist eine längere Frist.
Das ist alles nachzulesen:
www.stipendium.at
(\_/)
(o.0)
(><)
hi csae3200!
das mit dem 1. abschnitt "vertrauen" und dann zahlen sie weiter ist bei der familienbehilfe so - sobald du deinen 1 studienabschnitt eingereicht hast, bekommst du einen bescheid (bzw. der/diejenige, der deine fb ausbezahlt bekommt), wie lange du sie noch bekommst. das ist meistens bis ende des 2. abschntits - wenn du dann verlängerungen ansuchst, dann musst du nochmal nachweisen wieso.
theoretisch könntest du den 1. abschnitt machen und dann noch 4+1 (+1 wenn nicht im 1 abschnitt gebraucht) semester noch fb bekommen, aber du scheinst ja sofort im system (sv-nummer) auf, wenn du arbeiten gehts und über der grenze bist, die man für die fb haben darf... dann wird sie gestrichen. rückzahlen musst jedoch nicht.
also wegen der fb ists wurscht, ob du länger brauchst - irgendwann ists halt vorbei.
bei der studienbeihilfe musst du normalerweise nach jedem abgeschlossenen abschnitt dein diplomprüfungzeugnis nachweisen.
es gibt einen günstigen studienerfolg - da bekommst du weitergezahlt und einen mindeststudienerfolg - da musst du nicht zurückzahlen.
es gibt gründe, mit denen du die anspruchsdauer verlängern kannst (krankheit, ausland usw) und
Anspruchsdauer ist normal studienabschnitt plus 1 semester (§ 18 Studfg)
ich würd sagen (du als juristin liest dir die ensprechenden §§ durch (§16-20 circa) - da steht wirklich das wichtigste drinnen.
liebe grüße und schönen feiertag (wo immer du auch bist ...)
julia
danke julia für die ausführliche beantwortung.
weißt du zufällig auch noch, ob es möglich ist, noch für ein zusätzliches semester für wipäd (geht ja 9 semester) studienbeihilfe zu beziehen? bei der familienbeihilfe dürfe es ja gehen, so wie ich das vorher verstanden habe. und bwl und wipäd sind ja sozusagen fast deckungsgleich, also müsste das bei der studienbeihilfe doch auch gehen, oder?
normal schon.
§ 18 (1) StufG... Die Anspruchsdauer umfaßt grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.
lg
julia
wie sieht das ganze in diesem fall aus:
arbeitsbeginn mitte märz, februar ganz normal familienbeihilfebezug. ist es möglich, auch für märz noch familienbeihilfe zu beziehen? im märz ist ja dann die verdienstgrenze wahrscheinlich noch nicht überschritten (bzw zumindest nicht mehrmals), oder setzt die familienbeihilfe auf jeden fall aus, sobald ein vollzeit-arbeitsverhältnis vorhanden ist?
ganz ehrlich - ich würd einfach bei dem/der bearbeiter/in im finanzamt anrufen... da bekommst du auch die "verlässlichste" auskunft, bzw. die müssen das auch im enddefekt abwickeln für dich.
beste grüße,
julia
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